Taschengeldparagraph
Als Taschengeldparagraph wird im Volksmund der Paragraph 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezeichnet.
Der Wortlaut des § 110 BGB lautet:
„Eine von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung
mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“
Der Taschengeldparagraph regelt also, dass Kindern ihr Taschengeld zur freien Verfügung steht, und dass sie damit machen dürfen, was sie wollen – auch ohne Einwilligung ihrer Eltern.
Dasselbe gilt für Geld, das Kindern mit Einwilligung der Eltern von Verwandten oder Bekannten für ihren
Geldbeutel geschenkt wird.
Erlaubte und nicht erlaubte Taschengeldkäufe
Dennoch dürfen Kinder von ihrem Taschengeld nicht alles kaufen. Unter 7 Jahren sind Kinder prinzipiell nicht geschäftsfähig. Alle Käufe, die sie tätigen, gelten also nicht. Ihre Eltern können das gekaufte zurückbringen, wenn sie mit dem Kauf nicht einverstanden sind.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig. D. h., bestimmte
Käufe dürfen sie ohne Zustimmung ihrer Eltern nicht tätigen. Das gilt für alle Käufe, für die es einen schriftlichen Vertrag braucht oder auch für Ratenkäufe.
Alle Produkte, die Kinder und Jugendliche laut Gesetz nicht besitzen dürfen, also Alkohol, Zigaretten, Waffen oder alle Dinge, die so teuer sind, dass sie mit dem normalen Taschengeld nicht bezahlt werden können, dürfen nicht gekauft werden.
Keine Festlegung über die Höhe
Nirgends festgelegt ist allerdings, für wie viel Geld Kinder und Jugendliche einkaufen dürfen. Da Sparen erlaubt ist, können auch jüngere Schüler unter Umständen über höhere Beträge verfügen.
Dank des Taschengeldparagraphen ist es für Kinder und Jugendliche einfacher, kleine Alltagsgeschäfte zu erledigen und zu lernen, mit ihrem Geld umzugehen. Bei teuren Einkäufen kann der Verkäufer dennoch die
Einwilligung der Eltern verlangen. Auch können Eltern den Kauf nachträglich rückgängig machen.
Quelle: Taschengeldparagraph – wiki familieninsel.de